Allgemeine Geschäftsbedingungen

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGB) DES HIGH TENSION GRAFIKBÜROS

1. Vertrag
1.1. Geltung

Die nach­ste­hen­den all­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen gel­ten für alle Rechts­ge­schäf­te von
High Ten­si­on (Tho­mas Diet­ze, Frei­be­ruf­ler)
Hoher Weg 6
06120 Hal­le (Saa­le),
nach­ste­hend in Kurz­form „Desi­gner“ genannt, mit des­sen Ver­trags­part­nern, nach­ste­hend in Kurz­form „Kun­de“ genannt. Von die­sen Geschäfts­be­din­gun­gen abwei­chen­de Bedin­gun­gen des Kun­den wer­den nur dann ver­bind­lich, wenn dies aus­drück­lich schrift­lich durch den Desi­gner im Vor­aus bestä­tigt wur­de.
Alle Ver­ein­ba­run­gen, die zwi­schen dem Desi­gner und dem Kun­den zwecks Aus­füh­rung eines Auf­tra­ges getrof­fen wer­den, sind in schrift­li­cher Form zu ver­ein­ba­ren. Ände­run­gen, Ergän­zun­gen und Neben­ab­re­den bedür­fen zu ihrer Wirk­sam­keit der Text­form. Dadurch ent­ste­hen­de Mehr­kos­ten hat der Kun­de zu tra­gen.
Die Gegen­zeich­nung des Vertrages/Angebotes gilt als Aner­ken­nung die­ser Rah­men­be­din­gung.
Die­se Geschäfts­be­din­gun­gen gel­ten auch für alle künf­ti­gen Geschäfts­be­zie­hun­gen mit dem Kun­den, auch wenn sie nicht noch­mals aus­drück­lich ver­ein­bart wer­den.

 

1.2. Gegenstand des Vertrages

Grund­la­ge für die Desi­gner­ar­beit und Ver­trags­be­stand­teil ist neben dem Pro­jekt­ver­trag und sei­nen Anla­gen das vom Kun­den dem Desi­gner aus­zu­hän­di­gen­de Brie­fing. Die­ses Brie­fing wird ver­bind­li­cher Ver­trags­be­stand­teil, wenn der Kun­de dem Re-Brie­fing nicht inner­halb von 5 Werk­ta­gen Tagen wider­spricht.

 

1.3. Vertragsdauer, Kündigungsfristen und Vertragsauflösung

Der Ver­trag tritt mit sei­ner Unter­zeich­nung in Kraft. Er wird für die im Ver­trag genann­te Ver­trags­lauf­zeit abge­schlos­sen. Ist der Ver­trag auf unbe­stimm­te Zeit geschlos­sen, kann die­ser mit einer Frist von drei Mona­ten von bei­den Sei­ten zum Monats­en­de gekün­digt wer­den. Das Recht zur frist­lo­sen Kün­di­gung aus wich­ti­gem Grund bleibt von die­ser Rege­lung unbe­rührt. Eine Kün­di­gung bedarf der Text­form.
Soll­te der Kun­de den Ver­trag vor­zei­tig kün­di­gen, erhält der Desi­gner die ver­ein­bar­te Ver­gü­tung, muss sich jedoch erspar­te Auf­wen­dun­gen oder durch­ge­führ­te bös­wil­lig unter­las­se­ne Ersatz­auf­trä­ge anrech­nen las­sen (§ 649 BGB). Die Par­tei­en ver­ein­ba­ren jedoch eine Pau­scha­li­sie­rung der bis zu der Kün­di­gung erbrach­ten Leis­tun­gen und Auf­wen­dun­gen wie folgt: Bei Kün­di­gung vor Arbeits­be­ginn: 10% der ver­ein­bar­ten Ver­gü­tung bzw. ist eine sol­che nicht ver­ein­bart 10% der nach dem AGD-Tarif­ver­trag für Design-Leis­tun­gen übli­chen Ver­gü­tung. Dar­über hin­aus sind natür­lich abwei­chen­de indi­vi­du­el­le Ver­ein­ba­run­gen mög­lich. Dem Kun­den bleibt der Beweis tat­säch­lich gerin­ge­rer Leis­tun­gen oder höhe­rer Auf­wen­dun­gen vor­be­hal­ten.
Kommt es im Lau­fe oder nach Been­di­gung eines Auf­tra­ges zu einem Streit­fall bezüg­lich des beauf­trag­ten Pro­jek­tes, so ist vor der Ein­lei­tung eines gericht­li­chen Ver­fah­rens ein außer­ge­richt­li­ches Media­ti­ons­ver­fah­ren zu durch­lau­fen. Bei Strei­tig­kei­ten in Fra­gen der Qua­li­täts­be­ur­tei­lung oder bei der Höhe der Hono­rie­rung wer­den exter­ne Gut­ach­ten erstellt, um mög­lichst eine außer­ge­richt­li­che Eini­gung zu erzie­len. Die Kos­ten hier­für wer­den von Kun­den und Desi­gner geteilt.

 

2. Mitwirkungspflicht des Kunden

Der Kun­de unter­stützt den Desi­gner bei der Erfül­lung der ver­trag­lich ver­ein­bar­ten Leis­tun­gen. Dazu gehört ins­be­son­de­re das recht­zei­ti­ge unent­gelt­li­che Über­las­sen von Infor­ma­tio­nen, Daten­ma­te­ri­al und Vor­la­gen in Text und Bild. Der Kun­de stellt sicher, dass der Desi­gner die zur Nut­zung die­ser Mate­ria­li­en erfor­der­li­chen Rech­te erhält. Der Kun­de ver­si­chert, dass er zur Ver­wen­dung aller dem Desi­gner über­ge­be­nen Vor­la­gen, Daten und Datei­en berech­tigt ist. Soll­te er ent­ge­gen die­ser Ver­si­che­rung nicht zur Ver­wen­dung berech­tigt sein, stellt der Kun­de den Desi­gner im Innen­ver­hält­nis von allen Ersatz­an­sprü­chen Drit­ter frei.
Zu einer die all­ge­mei­ne Plau­si­bi­li­tät über­schrei­ten­den Über­prü­fung der Rich­tig­keit und Voll­stän­dig­keit der zur Ver­fü­gung gestell­ten Unter­la­gen und Infor­ma­tio­nen ist der Desi­gner nur inso­weit ver­pflich­tet, als eine sol­che Über­prü­fungs­pflicht schrift­lich ver­ein­bart wur­de.
Bild‑, Ton‑, Text- o.ä. Mate­ria­li­en stellt der Kun­de in einem gän­gi­gen, unmit­tel­bar ver­wert­ba­ren, mög­lichst digi­ta­lem For­mat zur Ver­fü­gung. Ist eine Kon­ver­tie­rung des über­las­se­nen Mate­ri­als in ein ande­res For­mat erfor­der­lich, über­nimmt der Kun­de die hier­für anfal­len­den Kos­ten.
Mit­wir­kungs­hand­lun­gen nimmt der Kun­de auf sei­ne Kos­ten vor.
Der Kun­de wird im Zusam­men­hang mit einem beauf­trag­ten Pro­jekt Auf­trags­ver­ga­ben an ande­re Dienst­leis­ter nur nach Rück­spra­che und im Ein­ver­neh­men mit dem Desi­gner ertei­len.

 

3. Geheimhaltung

Der Desi­gner ist ver­pflich­tet, sämt­li­che ihm im Zusam­men­hang mit dem Ver­trag bzw. Ange­bot zugäng­lich wer­den­den Infor­ma­tio­nen und Unter­la­gen, die als ver­trau­lich bezeich­net wer­den, oder nach sons­ti­gen Umstän­den ein­deu­tig als Geschäfts- oder Betriebs­ge­heim­nis­se des Kun­den erkenn­bar sind, unbe­fris­tet geheim­zu­hal­ten und sie – soweit nicht zur Errei­chung des Ver­trags­zwe­ckes gebo­ten – weder auf­zu­zeich­nen noch wei­ter­zu­ge­ben oder zu ver­wer­ten.
Der Desi­gner ver­pflich­tet sich durch geeig­ne­te ver­trag­li­che Abre­den mit den für ihn täti­gen Arbeit­neh­mern, Beauf­trag­ten und Fremd­fir­men sicher­zu­stel­len, dass auch die­se unbe­fris­tet jede eige­ne Ver­wer­tung, Wei­ter­ga­be oder unbe­fug­te Auf­zeich­nung sol­cher Geschäfts- und Betriebs­ge­heim­nis­se unter­las­sen.
Der Kun­de ver­pflich­tet sich in Bezug auf Geschäfts- und Betriebs­ge­heim­nis­se des Desi­gners zu der­sel­ben Vor­ge­hens­wei­se.

 

4. Leistungsverzögerungen

Leis­tungs­ver­zö­ge­run­gen auf­grund höhe­rer Gewalt und Umstän­den im Ver­ant­wor­tungs­be­reich des Kun­den hat der Desi­gner nicht zu ver­tre­ten. Der Desi­gner ist dann berech­tigt, das Erbrin­gen der betrof­fe­nen Leis­tun­gen um die Dau­er der Behin­de­rung zzgl. einer ange­mes­se­nen Anlauf­zeit hin­aus­zu­schie­ben. Dies gilt auch dann, wenn dadurch für den Kun­den wich­ti­ge Ter­mi­ne und/oder Ereig­nis­se nicht ein­ge­hal­ten wer­den kön­nen und/oder nicht ein­tre­ten.

 

5. Vergütung

Ent­wür­fe und Rein­zeich­nun­gen bil­den zusam­men mit der Ein­räu­mung von Nut­zungs­rech­ten eine ein­heit­li­che Leis­tung. Die Ver­gü­tung erfolgt auf der Grund­la­ge des Tarif­ver­tra­ges für Design-Leis­tun­gen SDSt/AGD, sofern kei­ne ande­ren Ver­ein­ba­run­gen getrof­fen wur­den.
Die Anfer­ti­gung von Ent­wür­fen und sämt­li­che sons­ti­gen Tätig­kei­ten, die der Desi­gner für den Kun­den erbringt, sind kos­ten­pflich­tig, sofern nicht aus­drück­lich etwas ande­res ver­ein­bart ist.
Im Rah­men des Auf­tra­ges besteht Gestal­tungs­frei­heit. Die erbrach­te Arbeits­leis­tung des Desi­gners ist auch bei sub­jek­ti­vem Nicht­ge­fal­len ent­spre­chend der ver­trag­lich fest­ge­leg­ten Kos­ten zu zah­len, ohne dass Nach­bes­se­rungs- oder Gewähr­leis­tungs­rech­te ent­ste­hen. Ent­spricht die Gestal­tung nicht dem Geschmack des Kun­den ist die­ser nicht ver­pflich­tet die Nut­zungs­rech­te an der Gestal­tung zu erwer­ben.
Wer­den kei­ne Nut­zungs­rech­te ein­ge­räumt und nur Ent­wür­fe und/oder Rein­zeich­nun­gen gelie­fert, ent­fällt die Ver­gü­tung für die Nut­zung.
Wer­den die Ent­wür­fe erneut oder in grö­ße­rem Umfang als ursprüng­lich vor­ge­se­hen genutzt, so ist der Desi­gner berech­tigt, dem Kun­den die Ver­gü­tung für die Nut­zung nach­träg­lich in Rech­nung zu stel­len bzw. die Dif­fe­renz zwi­schen der höhe­ren Ver­gü­tung für die Nut­zung und der ursprüng­lich gezahl­ten zu ver­lan­gen.
Kos­ten­vor­anschlä­ge des Desi­gners sind unver­bind­lich. Kos­ten­er­hö­hun­gen braucht der Desi­gner nur anzu­zei­gen, wenn eine Über­schrei­tung der ursprüng­lich ver­an­schlag­ten Gesamt­kos­ten um mehr als 15 Pro­zent zu erwar­ten ist.
Vor­schlä­ge und Wei­sun­gen des Kun­den aus tech­ni­schen, gestal­te­ri­schen und ande­ren Grün­den haben, sofern nicht aus­drück­lich ver­ein­bart, kei­nen Ein­fluss auf die Ver­gü­tung.

 

5.1. Fälligkeit der Vergütung

Die Ver­gü­tung ist, wenn nicht anders ver­trag­lich gere­gelt, inner­halb von 14 Tagen nach Rech­nungs­stel­lung ohne jeden Abzug fäl­lig.
Bei Zah­lungs­ver­zug kann der Desi­gner Ver­zugs­zin­sen in Höhe von 8% über dem jewei­li­gen Dis­kont­satz der Deut­schen Bun­des­bank ver­lan­gen. Die Gel­tend­ma­chung eines nach­ge­wie­se­nen höhe­ren Scha­dens bleibt vor­be­hal­ten.
Wer­den die bestell­ten Arbei­ten in Tei­len abge­nom­men, so ist eine ent­spre­chen­de Teil­ver­gü­tung jeweils bei Abnah­me des Tei­les fäl­lig. Erstreckt sich ein Auf­trag über län­ge­re Zeit oder erfor­dert er vom Desi­gner hohe finan­zi­el­le Vor­leis­tun­gen, so sind ange­mes­se­ne Abschlags­zah­lun­gen zu leis­ten, und zwar 1/3 der Gesamt­ver­gü­tung bei Auf­trags­er­tei­lung, 1/3 nach Fer­tig­stel­lung von 50% der Arbei­ten, 1/3 nach Ablie­fe­rung. Die­se Teil­leis­tun­gen müs­sen nicht in einer für den Kun­den nutz­ba­ren Form vor­lie­gen und kön­nen auch als rei­ne Arbeits­grund­la­ge auf Sei­ten des Desi­gners ver­füg­bar sein.

 

5.2. Sonderleistungen und ‑vergütungen

Son­der­leis­tun­gen wie die Umar­bei­tung oder Ände­rung von Rein­zeich­nun­gen, Manu­skript­stu­di­um oder Druck­über­wa­chung und ande­re Zusatz­leis­tun­gen wer­den nach dem Zeit­auf­wand ent­spre­chend dem Tarif­ver­trag für Design-Leis­tun­gen SDSt/AGD geson­dert berech­net.
Unvor­her­seh­ba­rer Mehr­auf­wand bedarf der gegen­sei­ti­gen Abspra­che und gege­be­nen­falls der Nach­ho­no­rie­rung.
Bei Ände­run­gen oder Abbruch von Auf­trä­gen, Arbei­ten und Der­glei­chen durch den Kun­den und/oder wenn sich die Vor­aus­set­zun­gen für die Leis­tungs­er­stel­lung ändern, wer­den dem Desi­gner alle dadurch anfal­len­den Kos­ten ersetzt und der Desi­gner von jeg­li­chen Ver­bind­lich­kei­ten gegen­über Drit­ten frei­ge­stellt. Der Desi­gner behält den Ver­gü­tungs­an­spruch für bereits begon­ne­ne Arbei­ten.
Ver­zö­gert sich die Durch­füh­rung des Auf­trags aus Grün­den, die der Kun­de zu ver­tre­ten hat, so kann der Desi­gner eine ange­mes­se­ne Erhö­hung der Ver­gü­tung ver­lan­gen. Bei Vor­satz oder gro­ber Fahr­läs­sig­keit kann er auch Scha­den­er­satz­an­sprü­che gel­tend machen. Die Gel­tend­ma­chung eines wei­ter­ge­hen­den Ver­zugs­scha­dens bleibt davon unbe­rührt.

 

6. Fremdleistungen und Nebenkosten

Der Desi­gner ist, nach Abspra­che mit dem Kun­den, berech­tigt, zur Auf­trags­er­fül­lung not­wen­di­ge Fremd­leis­tun­gen im Namen und auf Rech­nung des Kun­den zu bestel­len. Dem Desi­gner ist hier­für eine schrift­li­che Voll­macht zu ertei­len.
Soweit im Ein­zel­fall Ver­trä­ge über Fremd­leis­tun­gen im Namen und für Rech­nung des Desi­gners abge­schlos­sen wer­den, ist der Kun­de ver­pflich­tet, den Desi­gner im Innen­ver­hält­nis von sämt­li­chen Ver­bind­lich­kei­ten frei­zu­stel­len, die sich aus dem Ver­trags­ab­schluss erge­ben. Das gilt ins­be­son­de­re für die Ver­pflich­tung zur Zah­lung des Prei­ses für die Fremd­leis­tung.
Alle im Zusam­men­hang mit der Erbrin­gung der ver­ein­bar­ten Leis­tung ent­ste­hen­de Neben­kos­ten (z.B. Anfer­ti­gung von Model­len, Fotos, Zwi­schen­pro­duk­tio­nen, Andru­cke, Lay­out­satz, Repro­duk­tio­nen, Satz und Druck) wer­den vom Kun­den erstat­tet.
Aus­la­gen für tech­ni­sche Neben­kos­ten, ins­be­son­de­re für spe­zi­el­le Mate­ria­li­en, sind vom Kun­den zu erstat­ten.
Rech­nun­gen für Fremd­leis­tun­gen, ins­be­son­de­re Druck­kos­ten, sind per Vor­kas­se zu leis­ten. Für Rei­sen, die zur Erbrin­gung der ver­ein­bar­ten Leis­tung erfor­der­lich sind, wer­den dem Auf­trag­ge­ber Rei­se­kos­ten und Spe­sen in Rech­nung gestellt. Die Rei­sen wer­den zuvor mit dem Auf­trag­ge­ber abge­spro­chen.
Vom Desi­gner ein­ge­schal­te­te Freie Mit­ar­bei­ter oder Drit­te sind Erfül­lungs- oder Ver­rich­tungs­ge­hil­fen des Desi­gners. Der Kun­de ver­pflich­tet sich, die­se im Rah­men der Auf­trags­durch­füh­rung vom Desi­gner ein­ge­setz­te Mit­ar­bei­ter, im Lau­fe der auf den Abschluss des Auf­tra­ges fol­gen­den 12 Mona­te ohne Mit­wir­kung des Desi­gners weder unmit­tel­bar noch mit­tel­bar mit Pro­jek­ten zu beauf­tra­gen.

 

7. Nutzungs- und Urheberrechte

Jeder dem Desi­gner erteil­te Auf­trag ist ein Urhe­ber­werk­ver­trag, der auf die Ein­räu­mung von Nut­zungs­rech­ten an den Werk­leis­tun­gen gerich­tet ist.
Alle Ent­wür­fe und Rein­zeich­nun­gen unter­lie­gen dem Urhe­ber­rechts­ge­setz und sind damit als per­sön­li­che geis­ti­ge Schöp­fun­gen geschützt. Die Bestim­mun­gen des Urhe­ber­rechts­ge­set­zes gel­ten auch dann, wenn die nach § 2 UrhG erfor­der­li­che Schöp­fungs­hö­he nicht erreicht ist.
Die Ent­wür­fe und Rein­zeich­nun­gen dür­fen ohne aus­drück­li­che Ein­wil­li­gung des Desi­gners weder im Ori­gi­nal noch bei der Repro­duk­ti­on ver­än­dert oder an Drit­te wei­ter­ge­ge­ben wer­den. Jede Nach­ah­mung – auch von Tei­len – ist unzu­läs­sig. Ein Ver­stoß gegen die­se Bestim­mung berech­tigt den Desi­gner, eine Ver­trags­stra­fe in Höhe der dop­pel­ten ver­ein­bar­ten Ver­gü­tung zu ver­lan­gen. Ist eine Ver­gü­tung nicht ver­ein­bart, gilt die nach dem Tarif­ver­trag für Design-Leis­tun­gen SDSt/AGD übli­che Ver­gü­tung als ver­ein­bart.
Der Desi­gner hat das Recht auf den Ver­viel­fäl­ti­gungs­stü­cken als Urhe­ber genannt zu wer­den. Eine Ver­let­zung des Rechts auf Namens­nen­nung berech­tigt den Desi­gner zum Scha­den­er­satz. Ohne Nach­weis eines höhe­ren Scha­dens beträgt der Scha­den­er­satz 100% der ver­ein­bar­ten bzw. nach dem Tarif­ver­trag für Design-Leis­tun­gen SDSt/AGD übli­chen Ver­gü­tung. Das Recht, einen höhe­ren Scha­den bei Nach­weis gel­tend zu machen, bleibt unbe­rührt.
Vor­schlä­ge oder die sons­ti­ge Mit­ar­beit des Kun­den begrün­den kein Mit­ur­he­ber­recht.
Über den Umfang der Nut­zung steht dem Desi­gner ein Aus­kunfts­an­spruch zu.
Der Desi­gner gewährt dem Kun­den das Recht, die vom Desi­gner erbrach­ten Leis­tun­gen für die ver­trag­lich ver­ein­bar­te Dau­er und im ver­trag­lich ver­ein­bar­ten Umfang zu nut­zen. Nut­zungs­rech­te an den Ent­wür­fen, Vari­an­ten und Stu­di­en des end­gül­ti­gen Design-Pro­dukts wer­den nicht über­tra­gen.
Soweit nichts ande­res ver­ein­bart ist, wird jeweils nur das ein­fa­che Nut­zungs­recht über­tra­gen.
Die wie­der­hol­te Ver­wen­dun­gen, Neu­auf­la­ge oder Mehr­fach­nut­zung der Wer­ke (Ent­wür­fe und Rein­zeich­nun­gen) des Desi­gners bedarf der schrift­li­chen Ein­wil­li­gung des Desi­gners und ist hono­rar­pflich­tig.
Eine Wei­ter­ga­be der Nut­zungs­rech­te an Drit­te bedarf der schrift­li­chen Ver­ein­ba­rung. Die Nut­zungs­rech­te gehen erst nach voll­stän­di­ger Bezah­lung der Ver­gü­tung über.
Auch bei Ein­räu­mung aus­schließ­li­cher Nut­zungs­rech­te ist der Desi­gner berech­tigt, sei­ne Ent­wür­fe und Repro­duk­tio­nen im Rah­men der Eigen­wer­bung in allen Medi­en zu ver­wen­den.
Die Ent­wür­fe und Rein­zeich­nun­gen dür­fen nur in dem ver­ein­bar­ten Nut­zungs­um­fang (zeit­lich, räum­lich und inhalt­lich) ver­wen­det wer­den. Jede Nut­zung über den ver­ein­bar­ten Nut­zungs­um­fang (zeit­lich, räum­lich und inhalt­lich) hin­aus ist nicht gestat­tet und berech­ti­gen den Desi­gner eine Ver­trags­stra­fe in Höhe von 100% der ver­ein­bar­ten bzw. nach dem AGD-Tarif­ver­trag für Design-Leis­tun­gen übli­chen Ver­gü­tun­gen für die­se erwei­ter­te Nut­zung neben der ohne­hin zu zah­len­den Ver­gü­tung zu ver­lan­gen.
Der Schutz der über­tra­ge­nen Nut­zungs­rech­te fällt in die Ver­ant­wor­tung des Kun­den. Kommt die­ser sei­nen Schutz­pflich­ten nicht nach, kann der Desi­gner selbst das Erfor­der­li­che auf Kos­ten des Kun­den ver­an­las­sen, wenn durch den man­geln­den Schutz sei­ne Inter­es­sen ernst­haft und nach­hal­tig beein­träch­tigt wer­den.
Solan­ge kei­ne voll­stän­di­ge Ver­gü­tungs­zah­lung erfolgt ist, ist dem Kun­den der Ein­satz der erbrach­ten Leis­tun­gen nur wider­ruf­lich gestat­tet. Der Desi­gner kann den Ein­satz sol­cher Leis­tun­gen, mit deren Ver­gü­tungs­zah­lung sich der Kun­de in Ver­zug befin­det, für die Dau­er des Ver­zu­ges wider­ru­fen.
Von allen ver­viel­fäl­tig­ten Arbei­ten über­lässt der Kun­de dem Desi­gner unauf­ge­for­dert fünf ein­wand­freie Mus­ter unent­gelt­lich.


8. Eigentumsvorbehalt

An Ent­wür­fen und Rein­zeich­nun­gen wer­den nur Nut­zungs­rech­te ein­ge­räumt, nicht jedoch Eigen­tums­rech­te über­tra­gen.
Die Ori­gi­na­le sind daher dem Desi­gner spä­tes­tens drei Mona­te nach Lie­fe­rung unbe­schä­digt zurück­zu­ge­ben, falls nicht etwas ande­res schrift­lich ver­ein­bart wur­de. Bei Beschä­di­gung oder Ver­lust hat der Kun­de die Kos­ten zu erset­zen, die zur Wie­der­her­stel­lung der Ori­gi­na­le not­wen­dig sind. Die Gel­tend­ma­chung eines wei­ter­ge­hen­den Scha­dens bleibt unbe­rührt.
Alle Arbeits­un­ter­la­gen, elek­tro­ni­sche Daten und Auf­zeich­nun­gen die im Rah­men der Auf­trags­er­ar­bei­tung auf Sei­ten des Desi­gners ange­fer­tigt wer­den, ver­blei­ben beim Desi­gner.
Der Desi­gner schul­det mit der Bezah­lung des ver­ein­bar­ten Hono­rars die ver­ein­bar­te Leis­tung, nicht jedoch die zu die­sem Ergeb­nis füh­ren­den Zwi­schen­schrit­te in Form von Skiz­zen, Ent­wür­fen, Pro­duk­ti­ons­da­ten etc. Der Desi­gner ist nicht ver­pflich­tet Datei­en, Gra­fi­ken oder Lay­outs, die im Com­pu­ter erstellt wur­den, an den Kun­den her­aus­zu­ge­ben. Wünscht der Kun­de die Her­aus­ga­be von Com­pu­ter­da­ten, so ist dies geson­dert zu ver­ein­ba­ren und zu ver­gü­ten. Hat der Desi­gner dem Kun­den Com­pu­ter­da­tei­en zur Ver­fü­gung gestellt, dür­fen die­se nur mit vor­he­ri­ger Zustim­mung geän­dert wer­den.

 

9. Haftung

Das vom Desi­gner geschaf­fe­ne Design-Pro­dukt ist nach sei­nem Wis­sens­stand eine eigen­stän­di­ge geis­ti­ge Schöp­fung. Eine über die­se Erklä­rung hin­aus­ge­hen­de Zusi­che­rung für die Neu­heit der dem Design-Pro­dukt zugrun­de­lie­gen­den Ideen kann nicht gege­ben wer­den. Der Desi­gner ist nicht ver­pflich­tet Geschmacksmuster‑, Patent- oder mar­ken­recht­li­che Recher­chen durch­zu­füh­ren und haf­tet nicht für die wett­be­werbs- und waren­zei­chen­recht­li­che Zuläs­sig­keit und Ein­tra­gungs­fä­hig­keit der Arbei­ten, die er dem Kun­den zur Nut­zung über­lässt. Ent­spre­chen­de Recher­chen hat der Kun­de selbst und auf eige­ne Rech­nung durch­zu­füh­ren.
Die wirt­schaft­li­che Ver­wer­tung des Design-Pro­dukts geschieht auf Risi­ko des Kun­den.
Der Kun­de ist ver­pflich­tet, das Design-Pro­dukt eigen­ver­ant­wort­lich auf sei­ne Funk­ti­ons­taug­lich­keit und ‑sicher­heit sowie Rea­li­sier­bar­keit zu über­prü­fen, da der Schwer­punkt der vom Desi­gner zu erbrin­gen­den Leis­tung im Bereich der künst­le­ri­schen Gestal­tung liegt.
Die Haf­tung des Desi­gners aus außer­ver­trag­li­chen, aber im Zusam­men­hang mit die­sem Ver­trag bestehen­den Pflich­ten sowie aus Ver­let­zung ver­trag­li­cher Neben­pflich­ten, die für die Ver­trags­durch­füh­rung nicht wesent­lich sind, wird auf vor­sätz­li­che und grob fahr­läs­si­ge Hand­lun­gen beschränkt. Das gilt auch für Schä­den, die aus posi­ti­ven Ver­trags­ver­let­zun­gen oder uner­laub­ten Hand­lun­gen resul­tie­ren.
Die Haf­tung des Desi­gners aus der Ver­let­zung ver­trags­we­sent­li­cher Pflich­ten wird bei leich­ter Fahr­läs­sig­keit für mit­tel­ba­re Schä­den, die der Desi­gner bei Ver­trags­ab­schluss unter Berück­sich­ti­gung der Umstän­de, die er gekannt hat oder hät­te ken­nen müs­sen, als mög­li­che Fol­ge der Ver­trags­ver­let­zung hät­te vor­aus­se­hen müs­sen, auf einen Betrag begrenzt, der den ent­stan­de­nen Ver­lust und ent­gan­ge­nen Gewinn des Kun­den nicht über­steigt.
Ein für den Fall des Leis­tungs­ver­zu­ges oder der vom Desi­gner zu ver­tre­ten­den nach­träg­li­chen Unmög­lich­keit der Leis­tung dem Kun­den zuste­hen­der Anspruch auf Scha­den­er­satz wegen Nicht­er­fül­lung, wird dahin begrenzt, dass der Höhe nach nur bis zu
 50% des Gesamt­ho­no­rars und für unmit­tel­ba­re Schä­den gehaf­tet wird.
Bean­stan­dun­gen gleich wel­cher Art sind inner­halb von 14 Tagen nach Ablie­fe­rung des Werks in Text­form gel­tend zu machen. Danach gilt das Werk als ver­trags­ge­mäß und män­gel­frei ange­nom­men.
Die Frei­ga­be von Pro­duk­ti­on und Ver­öf­fent­li­chung obliegt dem Kun­den. Dele­giert der Kun­de im Aus­nah­me­fall die Frei­ga­be in ihrer Gesamt­heit oder in Tei­len an den Desi­gner, ist der Desi­gner von der Haf­tung frei­ge­stellt.
Führt der Desi­gner die Pro­duk­ti­ons­über­wa­chung durch, schlie­ßen Kun­de und Desi­gner zuvor eine schrift­li­che Ver­ein­ba­rung dar­über ab. Führt der Desi­gner die Pro­duk­ti­ons­über­wa­chung durch, ent­schei­det er nach eige­nem Ermes­sen und gibt ent­spre­chen­de Anwei­sun­gen. Er haf­tet für Feh­ler nur bei Vor­satz und gro­ber Fahr­läs­sig­keit. Der Desi­gner legt dem Kun­den vor Aus­füh­rung der Ver­viel­fäl­ti­gung Kor­rek­tur­mus­ter vor.
Mit der Geneh­mi­gung von Ent­wür­fen, Rein­aus­füh­run­gen oder Rein­zeich­nun­gen durch den Kun­den über­nimmt die­ser die Ver­ant­wor­tung für die Rich­tig­keit von Pro­dukt, Text und Bild.
Für die vom Kun­den frei­ge­ge­be­nen Ent­wür­fe, Tex­te, Rein­aus­füh­run­gen, Rein­zeich­nun­gen und Druck­sa­chen ent­fällt jede Haf­tung des Desi­gners.
Der Desi­gner ver­pflich­tet sich den Auf­trag mit größt­mög­li­cher Sorg­falt aus­zu­füh­ren, ins­be­son­de­re auch ihm über­las­se­ne Vor­la­gen, Fil­me, Dis­plays, Lay­outs etc. sorg­fäl­tig zu behan­deln. Er haf­tet für ent­stan­de­ne Schä­den nur bei Vor­satz und gro­ber Fahr­läs­sig­keit. Ein über den Mate­ri­al­wert hin­aus­ge­hen­der Scha­den­er­satz ist aus­ge­schlos­sen.
Der Desi­gner ver­pflich­tet sich die Erfül­lungs­ge­hil­fen sorg­fäl­tig aus­zu­su­chen und anzu­lei­ten. Dar­über hin­aus haf­tet er für Erfül­lungs­ge­hil­fen nicht.
Sofern der Desi­gner not­wen­di­ge Fremd­leis­tun­gen in Auf­trag gibt, sind die jewei­li­gen Auf­trag­neh­mer kei­ne Erfül­lungs­ge­hil­fen des Desi­gners. Der Desi­gner haf­tet nur für eige­nes Ver­schul­den und nur für Vor­satz und gro­be Fahr­läs­sig­keit. Der Desi­gner haf­tet nicht für Fremd­leis­tun­gen und Arbeits­er­geb­nis­se Drit­ter, die auf Ver­an­las­sung des Auf­trag­ge­bers und/oder Ver­wer­ters, beauf­tragt wer­den.
Die Zusen­dung und Rück­sen­dung von Arbei­ten und Vor­la­gen erfolgt auf Gefahr und für Rech­nung des Auf­trag­ge­bers. Gefah­ren und Kos­ten des Trans­ports (online und off­line) von Daten­trä­gern, Datei­en und Daten trägt der Auf­trag­ge­ber. Der Auf­trag­neh­mer haf­tet, außer bei Vor­satz und gro­ber Fahr­läs­sig­keit, nicht für Män­gel an Daten­trä­gern, Datei­en und Daten.
Han­dels­üb­li­che Abwei­chun­gen in der Far­be oder Abwei­chun­gen von der Ober­flä­che sind vom Kun­den zu akzep­tie­ren.
Der Desi­gner haf­tet in kei­nem Fall wegen in erstell­ten Design-Arbei­ten ent­hal­te­nen Sach­aus­sa­gen über Pro­duk­te und Leis­tun­gen des Kun­den.

 

10. Verwertungsgesellschaften

Der Kun­de ver­pflich­tet sich even­tu­ell anfal­len­de Gebüh­ren an Ver­wer­tungs­ge­sell­schaf­ten, wie bei­spiels­wei­se an die Gema, abzu­füh­ren. Wer­den die­se Gebüh­ren vom Desi­gner ver­aus­lagt, so ver­pflich­tet sich der Kun­de die­se dem Desi­gner gegen Nach­weis zu erstat­ten. Dies kann auch nach Been­di­gung des Ver­trags­ver­hält­nis­ses erfol­gen.

 

11. Schlussbestimmungen

Erfül­lungs­ort ist der Sitz des Desi­gners.
Soll­te eine Bestim­mung die­ser All­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen ganz oder teil­wei­se unwirk­sam sein oder ihre Rechts­wirk­sam­keit zu einem spä­te­ren Zeit­punkt ver­lie­ren, so wird hier­durch die Gül­tig­keit der übri­gen Bestim­mun­gen nicht berührt.
Es gilt das Recht der Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land.