Allgemeine Geschäftsbedingungen

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGB) DES HIGH TENSION GRAFIKBÜROS

1. Vertrag
1.1. Geltung

Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Rechtsgeschäfte von
High Tension (Thomas Dietze, Freiberufler)
Hoher Weg 6
06120 Halle (Saale),
nachstehend in Kurzform „Designer“ genannt, mit dessen Vertragspartnern, nachstehend in Kurzform „Kunde“ genannt. Von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden werden nur dann verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich durch den Designer im Voraus bestätigt wurde.
Alle Vereinbarungen, die zwischen dem Designer und dem Kunden zwecks Ausführung eines Auftrages getroffen werden, sind in schriftlicher Form zu vereinbaren. Änderungen, Ergänzungen und Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform. Dadurch entstehende Mehrkosten hat der Kunde zu tragen.
Die Gegenzeichnung des Vertrages/Angebotes gilt als Anerkennung dieser Rahmenbedingung.
Diese Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen mit dem Kunden, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.

 

1.2. Gegenstand des Vertrages

Grundlage für die Designerarbeit und Vertragsbestandteil ist neben dem Projektvertrag und seinen Anlagen das vom Kunden dem Designer auszuhändigende Briefing. Dieses Briefing wird verbindlicher Vertragsbestandteil, wenn der Kunde dem Re-Briefing nicht innerhalb von 5 Werktagen Tagen widerspricht.

 

1.3. Vertragsdauer, Kündigungsfristen und Vertragsauflösung

Der Vertrag tritt mit seiner Unterzeichnung in Kraft. Er wird für die im Vertrag genannte Vertragslaufzeit abgeschlossen. Ist der Vertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen, kann dieser mit einer Frist von drei Monaten von beiden Seiten zum Monatsende gekündigt werden. Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt von dieser Regelung unberührt. Eine Kündigung bedarf der Textform.
Sollte der Kunde den Vertrag vorzeitig kündigen, erhält der Designer die vereinbarte Vergütung, muss sich jedoch ersparte Aufwendungen oder durchgeführte böswillig unterlassene Ersatzaufträge anrechnen lassen (§ 649 BGB). Die Parteien vereinbaren jedoch eine Pauschalisierung der bis zu der Kündigung erbrachten Leistungen und Aufwendungen wie folgt: Bei Kündigung vor Arbeitsbeginn: 10% der vereinbarten Vergütung bzw. ist eine solche nicht vereinbart 10% der nach dem AGD-Tarifvertrag für Design-Leistungen üblichen Vergütung. Darüber hinaus sind natürlich abweichende individuelle Vereinbarungen möglich. Dem Kunden bleibt der Beweis tatsächlich geringerer Leistungen oder höherer Aufwendungen vorbehalten.
Kommt es im Laufe oder nach Beendigung eines Auftrages zu einem Streitfall bezüglich des beauftragten Projektes, so ist vor der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens ein außergerichtliches Mediationsverfahren zu durchlaufen. Bei Streitigkeiten in Fragen der Qualitätsbeurteilung oder bei der Höhe der Honorierung werden externe Gutachten erstellt, um möglichst eine außergerichtliche Einigung zu erzielen. Die Kosten hierfür werden von Kunden und Designer geteilt.

 

2. Mitwirkungspflicht des Kunden

Der Kunde unterstützt den Designer bei der Erfüllung der vertraglich vereinbarten Leistungen. Dazu gehört insbesondere das rechtzeitige unentgeltliche Überlassen von Informationen, Datenmaterial und Vorlagen in Text und Bild. Der Kunde stellt sicher, dass der Designer die zur Nutzung dieser Materialien erforderlichen Rechte erhält. Der Kunde versichert, dass er zur Verwendung aller dem Designer übergebenen Vorlagen, Daten und Dateien berechtigt ist. Sollte er entgegen dieser Versicherung nicht zur Verwendung berechtigt sein, stellt der Kunde den Designer im Innenverhältnis von allen Ersatzansprüchen Dritter frei.
Zu einer die allgemeine Plausibilität überschreitenden Überprüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit der zur Verfügung gestellten Unterlagen und Informationen ist der Designer nur insoweit verpflichtet, als eine solche Überprüfungspflicht schriftlich vereinbart wurde.
Bild-, Ton-, Text- o.ä. Materialien stellt der Kunde in einem gängigen, unmittelbar verwertbaren, möglichst digitalem Format zur Verfügung. Ist eine Konvertierung des überlassenen Materials in ein anderes Format erforderlich, übernimmt der Kunde die hierfür anfallenden Kosten.
Mitwirkungshandlungen nimmt der Kunde auf seine Kosten vor.
Der Kunde wird im Zusammenhang mit einem beauftragten Projekt Auftragsvergaben an andere Dienstleister nur nach Rücksprache und im Einvernehmen mit dem Designer erteilen.

 

3. Geheimhaltung

Der Designer ist verpflichtet, sämtliche ihm im Zusammenhang mit dem Vertrag bzw. Angebot zugänglich werdenden Informationen und Unterlagen, die als vertraulich bezeichnet werden, oder nach sonstigen Umständen eindeutig als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse des Kunden erkennbar sind, unbefristet geheimzuhalten und sie – soweit nicht zur Erreichung des Vertragszweckes geboten – weder aufzuzeichnen noch weiterzugeben oder zu verwerten.
Der Designer verpflichtet sich durch geeignete vertragliche Abreden mit den für ihn tätigen Arbeitnehmern, Beauftragten und Fremdfirmen sicherzustellen, dass auch diese unbefristet jede eigene Verwertung, Weitergabe oder unbefugte Aufzeichnung solcher Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse unterlassen.
Der Kunde verpflichtet sich in Bezug auf Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des Designers zu derselben Vorgehensweise.

 

4. Leistungsverzögerungen

Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und Umständen im Verantwortungsbereich des Kunden hat der Designer nicht zu vertreten. Der Designer ist dann berechtigt, das Erbringen der betroffenen Leistungen um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Dies gilt auch dann, wenn dadurch für den Kunden wichtige Termine und/oder Ereignisse nicht eingehalten werden können und/oder nicht eintreten.

 

5. Vergütung

Entwürfe und Reinzeichnungen bilden zusammen mit der Einräumung von Nutzungsrechten eine einheitliche Leistung. Die Vergütung erfolgt auf der Grundlage des Tarifvertrages für Design-Leistungen SDSt/AGD, sofern keine anderen Vereinbarungen getroffen wurden.
Die Anfertigung von Entwürfen und sämtliche sonstigen Tätigkeiten, die der Designer für den Kunden erbringt, sind kostenpflichtig, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
Im Rahmen des Auftrages besteht Gestaltungsfreiheit. Die erbrachte Arbeitsleistung des Designers ist auch bei subjektivem Nichtgefallen entsprechend der vertraglich festgelegten Kosten zu zahlen, ohne dass Nachbesserungs- oder Gewährleistungsrechte entstehen. Entspricht die Gestaltung nicht dem Geschmack des Kunden ist dieser nicht verpflichtet die Nutzungsrechte an der Gestaltung zu erwerben.
Werden keine Nutzungsrechte eingeräumt und nur Entwürfe und/oder Reinzeichnungen geliefert, entfällt die Vergütung für die Nutzung.
Werden die Entwürfe erneut oder in größerem Umfang als ursprünglich vorgesehen genutzt, so ist der Designer berechtigt, dem Kunden die Vergütung für die Nutzung nachträglich in Rechnung zu stellen bzw. die Differenz zwischen der höheren Vergütung für die Nutzung und der ursprünglich gezahlten zu verlangen.
Kostenvoranschläge des Designers sind unverbindlich. Kostenerhöhungen braucht der Designer nur anzuzeigen, wenn eine Überschreitung der ursprünglich veranschlagten Gesamtkosten um mehr als 15 Prozent zu erwarten ist.
Vorschläge und Weisungen des Kunden aus technischen, gestalterischen und anderen Gründen haben, sofern nicht ausdrücklich vereinbart, keinen Einfluss auf die Vergütung.

 

5.1. Fälligkeit der Vergütung

Die Vergütung ist, wenn nicht anders vertraglich geregelt, innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung ohne jeden Abzug fällig.
Bei Zahlungsverzug kann der Designer Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank verlangen. Die Geltendmachung eines nachgewiesenen höheren Schadens bleibt vorbehalten.
Werden die bestellten Arbeiten in Teilen abgenommen, so ist eine entsprechende Teilvergütung jeweils bei Abnahme des Teiles fällig. Erstreckt sich ein Auftrag über längere Zeit oder erfordert er vom Designer hohe finanzielle Vorleistungen, so sind angemessene Abschlagszahlungen zu leisten, und zwar 1/3 der Gesamtvergütung bei Auftragserteilung, 1/3 nach Fertigstellung von 50% der Arbeiten, 1/3 nach Ablieferung. Diese Teilleistungen müssen nicht in einer für den Kunden nutzbaren Form vorliegen und können auch als reine Arbeitsgrundlage auf Seiten des Designers verfügbar sein.

 

5.2. Sonderleistungen und -vergütungen

Sonderleistungen wie die Umarbeitung oder Änderung von Reinzeichnungen, Manuskriptstudium oder Drucküberwachung und andere Zusatzleistungen werden nach dem Zeitaufwand entsprechend dem Tarifvertrag für Design-Leistungen SDSt/AGD gesondert berechnet.
Unvorhersehbarer Mehraufwand bedarf der gegenseitigen Absprache und gegebenenfalls der Nachhonorierung.
Bei Änderungen oder Abbruch von Aufträgen, Arbeiten und Dergleichen durch den Kunden und/oder wenn sich die Voraussetzungen für die Leistungserstellung ändern, werden dem Designer alle dadurch anfallenden Kosten ersetzt und der Designer von jeglichen Verbindlichkeiten gegenüber Dritten freigestellt. Der Designer behält den Vergütungsanspruch für bereits begonnene Arbeiten.
Verzögert sich die Durchführung des Auftrags aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, so kann der Designer eine angemessene Erhöhung der Vergütung verlangen. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit kann er auch Schadenersatzansprüche geltend machen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt davon unberührt.

 

6. Fremdleistungen und Nebenkosten

Der Designer ist, nach Absprache mit dem Kunden, berechtigt, zur Auftragserfüllung notwendige Fremdleistungen im Namen und auf Rechnung des Kunden zu bestellen. Dem Designer ist hierfür eine schriftliche Vollmacht zu erteilen.
Soweit im Einzelfall Verträge über Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Designers abgeschlossen werden, ist der Kunde verpflichtet, den Designer im Innenverhältnis von sämtlichen Verbindlichkeiten freizustellen, die sich aus dem Vertragsabschluss ergeben. Das gilt insbesondere für die Verpflichtung zur Zahlung des Preises für die Fremdleistung.
Alle im Zusammenhang mit der Erbringung der vereinbarten Leistung entstehende Nebenkosten (z.B. Anfertigung von Modellen, Fotos, Zwischenproduktionen, Andrucke, Layoutsatz, Reproduktionen, Satz und Druck) werden vom Kunden erstattet.
Auslagen für technische Nebenkosten, insbesondere für spezielle Materialien, sind vom Kunden zu erstatten.
Rechnungen für Fremdleistungen, insbesondere Druckkosten, sind per Vorkasse zu leisten. Für Reisen, die zur Erbringung der vereinbarten Leistung erforderlich sind, werden dem Auftraggeber Reisekosten und Spesen in Rechnung gestellt. Die Reisen werden zuvor mit dem Auftraggeber abgesprochen.
Vom Designer eingeschaltete Freie Mitarbeiter oder Dritte sind Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen des Designers. Der Kunde verpflichtet sich, diese im Rahmen der Auftragsdurchführung vom Designer eingesetzte Mitarbeiter, im Laufe der auf den Abschluss des Auftrages folgenden 12 Monate ohne Mitwirkung des Designers weder unmittelbar noch mittelbar mit Projekten zu beauftragen.

 

7. Nutzungs- und Urheberrechte

Jeder dem Designer erteilte Auftrag ist ein Urheberwerkvertrag, der auf die Einräumung von Nutzungsrechten an den Werkleistungen gerichtet ist.
Alle Entwürfe und Reinzeichnungen unterliegen dem Urheberrechtsgesetz und sind damit als persönliche geistige Schöpfungen geschützt. Die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes gelten auch dann, wenn die nach § 2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist.
Die Entwürfe und Reinzeichnungen dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung des Designers weder im Original noch bei der Reproduktion verändert oder an Dritte weitergegeben werden. Jede Nachahmung – auch von Teilen – ist unzulässig. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung berechtigt den Designer, eine Vertragsstrafe in Höhe der doppelten vereinbarten Vergütung zu verlangen. Ist eine Vergütung nicht vereinbart, gilt die nach dem Tarifvertrag für Design-Leistungen SDSt/AGD übliche Vergütung als vereinbart.
Der Designer hat das Recht auf den Vervielfältigungsstücken als Urheber genannt zu werden. Eine Verletzung des Rechts auf Namensnennung berechtigt den Designer zum Schadenersatz. Ohne Nachweis eines höheren Schadens beträgt der Schadenersatz 100% der vereinbarten bzw. nach dem Tarifvertrag für Design-Leistungen SDSt/AGD üblichen Vergütung. Das Recht, einen höheren Schaden bei Nachweis geltend zu machen, bleibt unberührt.
Vorschläge oder die sonstige Mitarbeit des Kunden begründen kein Miturheberrecht.
Über den Umfang der Nutzung steht dem Designer ein Auskunftsanspruch zu.
Der Designer gewährt dem Kunden das Recht, die vom Designer erbrachten Leistungen für die vertraglich vereinbarte Dauer und im vertraglich vereinbarten Umfang zu nutzen. Nutzungsrechte an den Entwürfen, Varianten und Studien des endgültigen Design-Produkts werden nicht übertragen.
Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird jeweils nur das einfache Nutzungsrecht übertragen.
Die wiederholte Verwendungen, Neuauflage oder Mehrfachnutzung der Werke (Entwürfe und Reinzeichnungen) des Designers bedarf der schriftlichen Einwilligung des Designers und ist honorarpflichtig.
Eine Weitergabe der Nutzungsrechte an Dritte bedarf der schriftlichen Vereinbarung. Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Bezahlung der Vergütung über.
Auch bei Einräumung ausschließlicher Nutzungsrechte ist der Designer berechtigt, seine Entwürfe und Reproduktionen im Rahmen der Eigenwerbung in allen Medien zu verwenden.
Die Entwürfe und Reinzeichnungen dürfen nur in dem vereinbarten Nutzungsumfang (zeitlich, räumlich und inhaltlich) verwendet werden. Jede Nutzung über den vereinbarten Nutzungsumfang (zeitlich, räumlich und inhaltlich) hinaus ist nicht gestattet und berechtigen den Designer eine Vertragsstrafe in Höhe von 100% der vereinbarten bzw. nach dem AGD-Tarifvertrag für Design-Leistungen üblichen Vergütungen für diese erweiterte Nutzung neben der ohnehin zu zahlenden Vergütung zu verlangen.
Der Schutz der übertragenen Nutzungsrechte fällt in die Verantwortung des Kunden. Kommt dieser seinen Schutzpflichten nicht nach, kann der Designer selbst das Erforderliche auf Kosten des Kunden veranlassen, wenn durch den mangelnden Schutz seine Interessen ernsthaft und nachhaltig beeinträchtigt werden.
Solange keine vollständige Vergütungszahlung erfolgt ist, ist dem Kunden der Einsatz der erbrachten Leistungen nur widerruflich gestattet. Der Designer kann den Einsatz solcher Leistungen, mit deren Vergütungszahlung sich der Kunde in Verzug befindet, für die Dauer des Verzuges widerrufen.
Von allen vervielfältigten Arbeiten überlässt der Kunde dem Designer unaufgefordert fünf einwandfreie Muster unentgeltlich.


8. Eigentumsvorbehalt

An Entwürfen und Reinzeichnungen werden nur Nutzungsrechte eingeräumt, nicht jedoch Eigentumsrechte übertragen.
Die Originale sind daher dem Designer spätestens drei Monate nach Lieferung unbeschädigt zurückzugeben, falls nicht etwas anderes schriftlich vereinbart wurde. Bei Beschädigung oder Verlust hat der Kunde die Kosten zu ersetzen, die zur Wiederherstellung der Originale notwendig sind. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt unberührt.
Alle Arbeitsunterlagen, elektronische Daten und Aufzeichnungen die im Rahmen der Auftragserarbeitung auf Seiten des Designers angefertigt werden, verbleiben beim Designer.
Der Designer schuldet mit der Bezahlung des vereinbarten Honorars die vereinbarte Leistung, nicht jedoch die zu diesem Ergebnis führenden Zwischenschritte in Form von Skizzen, Entwürfen, Produktionsdaten etc. Der Designer ist nicht verpflichtet Dateien, Grafiken oder Layouts, die im Computer erstellt wurden, an den Kunden herauszugeben. Wünscht der Kunde die Herausgabe von Computerdaten, so ist dies gesondert zu vereinbaren und zu vergüten. Hat der Designer dem Kunden Computerdateien zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit vorheriger Zustimmung geändert werden.

 

9. Haftung

Das vom Designer geschaffene Design-Produkt ist nach seinem Wissensstand eine eigenständige geistige Schöpfung. Eine über diese Erklärung hinausgehende Zusicherung für die Neuheit der dem Design-Produkt zugrundeliegenden Ideen kann nicht gegeben werden. Der Designer ist nicht verpflichtet Geschmacksmuster-, Patent- oder markenrechtliche Recherchen durchzuführen und haftet nicht für die wettbewerbs- und warenzeichenrechtliche Zulässigkeit und Eintragungsfähigkeit der Arbeiten, die er dem Kunden zur Nutzung überlässt. Entsprechende Recherchen hat der Kunde selbst und auf eigene Rechnung durchzuführen.
Die wirtschaftliche Verwertung des Design-Produkts geschieht auf Risiko des Kunden.
Der Kunde ist verpflichtet, das Design-Produkt eigenverantwortlich auf seine Funktionstauglichkeit und -sicherheit sowie Realisierbarkeit zu überprüfen, da der Schwerpunkt der vom Designer zu erbringenden Leistung im Bereich der künstlerischen Gestaltung liegt.
Die Haftung des Designers aus außervertraglichen, aber im Zusammenhang mit diesem Vertrag bestehenden Pflichten sowie aus Verletzung vertraglicher Nebenpflichten, die für die Vertragsdurchführung nicht wesentlich sind, wird auf vorsätzliche und grob fahrlässige Handlungen beschränkt. Das gilt auch für Schäden, die aus positiven Vertragsverletzungen oder unerlaubten Handlungen resultieren.
Die Haftung des Designers aus der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten wird bei leichter Fahrlässigkeit für mittelbare Schäden, die der Designer bei Vertragsabschluss unter Berücksichtigung der Umstände, die er gekannt hat oder hätte kennen müssen, als mögliche Folge der Vertragsverletzung hätte voraussehen müssen, auf einen Betrag begrenzt, der den entstandenen Verlust und entgangenen Gewinn des Kunden nicht übersteigt.
Ein für den Fall des Leistungsverzuges oder der vom Designer zu vertretenden nachträglichen Unmöglichkeit der Leistung dem Kunden zustehender Anspruch auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung, wird dahin begrenzt, dass der Höhe nach nur bis zu
 50% des Gesamthonorars und für unmittelbare Schäden gehaftet wird.
Beanstandungen gleich welcher Art sind innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung des Werks in Textform geltend zu machen. Danach gilt das Werk als vertragsgemäß und mängelfrei angenommen.
Die Freigabe von Produktion und Veröffentlichung obliegt dem Kunden. Delegiert der Kunde im Ausnahmefall die Freigabe in ihrer Gesamtheit oder in Teilen an den Designer, ist der Designer von der Haftung freigestellt.
Führt der Designer die Produktionsüberwachung durch, schließen Kunde und Designer zuvor eine schriftliche Vereinbarung darüber ab. Führt der Designer die Produktionsüberwachung durch, entscheidet er nach eigenem Ermessen und gibt entsprechende Anweisungen. Er haftet für Fehler nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Der Designer legt dem Kunden vor Ausführung der Vervielfältigung Korrekturmuster vor.
Mit der Genehmigung von Entwürfen, Reinausführungen oder Reinzeichnungen durch den Kunden übernimmt dieser die Verantwortung für die Richtigkeit von Produkt, Text und Bild.
Für die vom Kunden freigegebenen Entwürfe, Texte, Reinausführungen, Reinzeichnungen und Drucksachen entfällt jede Haftung des Designers.
Der Designer verpflichtet sich den Auftrag mit größtmöglicher Sorgfalt auszuführen, insbesondere auch ihm überlassene Vorlagen, Filme, Displays, Layouts etc. sorgfältig zu behandeln. Er haftet für entstandene Schäden nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Ein über den Materialwert hinausgehender Schadenersatz ist ausgeschlossen.
Der Designer verpflichtet sich die Erfüllungsgehilfen sorgfältig auszusuchen und anzuleiten. Darüber hinaus haftet er für Erfüllungsgehilfen nicht.
Sofern der Designer notwendige Fremdleistungen in Auftrag gibt, sind die jeweiligen Auftragnehmer keine Erfüllungsgehilfen des Designers. Der Designer haftet nur für eigenes Verschulden und nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Der Designer haftet nicht für Fremdleistungen und Arbeitsergebnisse Dritter, die auf Veranlassung des Auftraggebers und/oder Verwerters, beauftragt werden.
Die Zusendung und Rücksendung von Arbeiten und Vorlagen erfolgt auf Gefahr und für Rechnung des Auftraggebers. Gefahren und Kosten des Transports (online und offline) von Datenträgern, Dateien und Daten trägt der Auftraggeber. Der Auftragnehmer haftet, außer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, nicht für Mängel an Datenträgern, Dateien und Daten.
Handelsübliche Abweichungen in der Farbe oder Abweichungen von der Oberfläche sind vom Kunden zu akzeptieren.
Der Designer haftet in keinem Fall wegen in erstellten Design-Arbeiten enthaltenen Sachaussagen über Produkte und Leistungen des Kunden.

 

10. Verwertungsgesellschaften

Der Kunde verpflichtet sich eventuell anfallende Gebühren an Verwertungsgesellschaften, wie beispielsweise an die Gema, abzuführen. Werden diese Gebühren vom Designer verauslagt, so verpflichtet sich der Kunde diese dem Designer gegen Nachweis zu erstatten. Dies kann auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses erfolgen.

 

11. Schlussbestimmungen

Erfüllungsort ist der Sitz des Designers.
Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit zu einem späteren Zeitpunkt verlieren, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.